Das Trennungsjahr muss sein

Wie kann das Scheidungsverfahren beschleunigt werden?

Nach der Trennung kann es vielen Eheleuten gar nicht schnell genug gehen: Sie wollen so rasch wie möglich geschieden werden. Zunächst ist allerdings das Trennungsjahr abzuwarten.

Im Schnitt dauert ein Scheidungsverfahren 12 Monate. Der Antrag auf Ehescheidung kann erst nach Ablauf eines Trennungsjahres gestellt werden. Es empfiehlt sich, sich vom Expartner den Zeitpunkt der Trennung schriftlich bestätigen zu lassen, damit hierüber später keine Uneinigkeit entsteht. Gibt ein Partner bei der Scheidung an, das Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen, verzögert das die Scheidung unter Umständen erheblich.

Das Trennungsjahr, das dazu dienen soll, sich die Scheidungsabsicht noch einmal gut zu überlegen, sollte dazu genutzt werden, die Scheidung so weit vorzubereiten, dass möglichst wenige Punkte als Folgesache gerichtlich geklärt werden müssen. So ist es ratsam, schon in der Trennungszeit Regelungen für den Unterhalt zu vereinbaren, die Konten zu teilen, eine Verständigung über die Behandlung einer gemeinsamen Immobilie zu treffen und den Hausrat aufzuteilen.

Grund für die lange Dauer des Scheidungsverfahrens ist meistens der damit durchzuführende Versorgungsausgleich, also die Teilung der beiderseits während der Ehezeit erworbenen Altersversorgungen. Die Rententräger klären bei dieser Gelegenheit das gesamte Rentenkonto und fordern oft alte Unterlagen, wie zum Beispiel Schulzeugnisse oder Ausbildungsnachweise an, auch wenn diese Zeiten betreffen, die vor der Eheschließung lagen. Es ist sehr sinnvoll, das Trennungsjahr dazu zu nutzen, beim Rententräger einen Antrag auf Kontenklärung zu stellen. Umso schneller kann dann, wenn im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Anfrage des Gerichts über die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften kommt, die Berechnung erfolgen.

Das Verfahren kann bei Einigkeit der Eheleute auch dadurch beschleunigt werden, dass nicht erst abgewartet wird, bis das Gericht nach Zustellung des Scheidungsantrags die Formulare für den Versorgungsausgleich zuschickt, sondern die Auskünfte beider Partner schon mit dem Scheidungsantrag eingereicht werden.

Unter bestimmten Bedingungen muss auch gar kein Versorgungsausgleich stattfinden. Bei kurzen Ehen, die weniger als drei Jahre gedauert haben – Trennungsjahr inklusive – kann auf einen Versorgungsausgleich verzichtet werden – vorausgesetzt, der Partner ist damit einverstanden. Sehr kurze Ehen können deshalb schon ein bis zwei Monate nach Antragstellung geschieden sein. Unter Umständen kann auch auf den Versorgungsausgleich, entweder durch notarielle Vereinbarung oder durch Erklärung beider Anwälte im Scheidungstermin – verzichtet werden. Diesen Verzicht muss das Gericht genehmigen. Er darf nicht unbillig für eine Partei sein. Es soll verhindert werden, dass einer der Partner im Rentenalter nicht ausreichend versorgt ist. Deshalb darf nicht leichtfertig auf Anrechte verzichtet werden. Eine Billigung wird in der Regel aber erfolgen, wenn beide Partner z.B. etwa gleich hohe Anwartschaften erworben haben oder wenn der Verzichtende eine angemessene Kompensation erhält.