Immer mehr Arbeitnehmer wünschen sich in bestimmten Lebenssituationen (z.B. für die Betreuung ihrer Kinder oder die Pflege von Familienangehörigen) eine Verringerung ihrer Arbeitszeit. Dabei hilft ihnen die seit dem 1. Januar 2019 geltende Brückenteilzeit. Sie ermöglicht zeitlich befristete Teilzeit mit einem Rückkehrrecht in die vorherige Arbeitszeit.
Voraussetzungen für die Brückenteilzeit
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer.
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer stellt beim Arbeitgeber einen Antrag, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren zu verringern.
- Der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung in Textform gestellt.
- Es stehen keine betrieblichen Gründe, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen, entgegen. Für kleinere Arbeitgeber gibt es Sonderregelungen, die die zumutbare Anzahl von Teilzeitbeschäftigten begrenzen.
Neben dem neuen Rechtsanspruch auf Teilzeit sieht das Gesetz Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, die bereits in zeitlich nicht begrenzter Teilzeit arbeiten und mehr arbeiten möchten.
Außerdem wurde klargestellt, dass der Arbeitgeber den Wunsch nach einer Änderung der Dauer und/oder Lage der bestehenden vertraglichen Arbeitszeit erörtern muss. Diese Pflicht gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit und von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten.
Was müssen Sie für die Brückenteilzeit beachten?
Vor der Stellung eines Antrages sollte sich der Arbeitnehmer gründlich über die Anforderungen für die Brückenteilzeit informieren. Es empfiehlt sich, die konkreten Pläne zur Lage der Arbeitszeit zu formulieren. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung und Lage der Arbeitszeit besteht jedoch nicht. Daher ist es für den Antrag und die Besprechung mit dem Arbeitgeber wichtig, dass der Arbeitnehmer Alternativen in Betracht zieht, um möglichst zu einem einvernehmlichen Ergebnis mit dem Arbeitgeber zu gelangen. Denn wenn der Antrag aus berechtigten Gründen abgelehnt wird, ist frühestens nach einem Jahr eine erneute Antragstellung möglich. Wegen der bestehenden Sonderregelungen, die zugunsten der Arbeitgeber Zumutbarkeitsgrenzen für die Anzahl von Teilzeitbeschäftigten vorsehen, sollten Arbeitnehmer, die konkret über eine Verringerung ihrer Arbeitszeit nachdenken, frühzeitig einen Antrag stellen und sich über die rechtssichere Formulierung des Antrags bei Bedarf anwaltlich beraten lassen.