Verheiratet ist man schneller als geschieden. Wie lange dauert es aber, bis der ersehnte Scheidungsbeschluss vorliegt und beide Partner auch auf dem Papier nicht mehr verbunden sind?
Nach dem Gesetz kann eine Ehe geschieden werden, „wenn sie gescheitert ist“. Nach Ablauf eines Jahres, in dem die Beteiligten getrennt gelebt haben wird das vom Gericht „unwiderlegbar vermutet“, wenn beide Ehepartner die Scheidung wünschen.
Das Scheidungsverfahren beginnt, wenn einer der Ehepartner nach dem Trennungsjahr über seinen Anwalt den Antrag stellt, die Ehe zu scheiden. Der weitere Ablauf eines Scheidungsverfahrens richtet sich danach, ob nur über die Auflösung der Ehe entschieden werden soll (sogenannte „unstreitige Scheidung“) oder ob zugleich Anträge gestellt werden, wie die Scheidungsfolgen geregelt werden sollen (sog. „Verbundscheidung“ oder „streitige Scheidung). Die Dauer eines unstreitigen Scheidungsverfahrens hängt hauptsächlich davon ab, wie lange die Beteiligten benötigen, um ihre Rentenkonten zu klären. Der sogenannte Versorgungsausgleich, in dem geklärt wird, welche Rentenanwartschaften im Laufe der Ehezeit erworben wurden und welcher Partner dem anderen hierfür beim Eintritt ins Rentenalter etwas abgeben muss, ist nämlich von wenigen Ausnahmen abgesehen, immer durchzuführen. Oft gibt es gerade bei Frauen wegen Kindererziehungszeiten Rückfragen der Rentenkassen, die den Versorgungsausgleich verzögern. In der Regel kann man davon ausgehen, dass eine unstreitige Scheidung etwa 6 bis 9 Monate von der Einreichung des Scheidungsantrages bis zur Anhörung im Scheidungstermin dauert.
Die Dauer eines streitigen Scheidungsverfahrens hängt davon ab, worüber und wie umfangreich gestritten wird. Ein streitiges Scheidungsverfahren kann sich über mehrere Jahre hinziehen, weil oft auch noch eine zweite Instanz herangezogen wird, wenn eine Seite mit der Entscheidung des Amtsgerichts nicht zufrieden ist.
Wir versuchen möglichst, auf eine unstreitige Scheidung hinzuwirken und die Scheidungsfolgen bereits vor Einreichung des Scheidungsantrages zu klären um eine lange Verfahrensdauer, die für die Ehepartner fast immer sehr unerfreulich, anstrengend und teuer ist, zu vermeiden.
Legt einer der Partner glaubhaft dar, dass die Ehe nicht zerrüttet ist und dass er zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit ist, so muss der andere unter Umständen drei Jahre Trennungsfrist bis zur Scheidung abwarten. Umgekehrt kann es in Ausnahmefällen, wenn einem Partner das Festhalten an der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, nicht zumutbar ist, weiter verheiratet zu sein, auch möglich sein, auf das Trennungsjahr ganz zu verzichten.
Gerne beraten wir Sie in allen Fragen rund um das Scheidungsverfahren.